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   BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00   

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https://dejure.org/2002,4088
BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00 (https://dejure.org/2002,4088)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.2002 - 3Z BR 343/00 (https://dejure.org/2002,4088)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 2002 - 3Z BR 343/00 (https://dejure.org/2002,4088)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AktG § 18 Abs. 1; ; MitbestG § 5 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 18 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 3
    Widerlegung der Konzernvermutung im Mitbestimmungsrecht - Natürliche Person als Konzernspitze

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 18 Abs. 1; MitbestG § 5 Abs. 3
    Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats in einer vermögensverwaltenden Holding, die keine Arbeitnehmer beschäftigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 974
  • ZIP 2002, 1034
  • NZA 2002, 691
  • DB 2002, 1147
  • BayObLGZ 2002, 46
  • NZG 2002, 579
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96

    Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz , Abhängigkeitsvermutung,

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 24.3.1998 (BayObLGZ 1998, 85 ff.), auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Sachverhalts verwiesen wird, aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    An diese vom Senat in seinem Beschluss vom 24.3.1998 (BayObLGZ 1998, 85) dargelegten Rechtsauffassung war das Landgericht in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. BayObLGZ 1974, 18/21; Jansen FGG 2. Aufl. § 25 Rn. 1,4; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 69 m. w. N.).

    Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass, ohne Rücksicht auf die Abhängigkeit des oder der untergeordneten Unternehmen, Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden; die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (BayObLGZ 1998, 85/90 m. w. N.).

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 254/78

    Insolvenzsicherung einer Geschäftsführerpension

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz, wonach Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen verfolgen (BGHZ 77, 94/106; BGH AG 1992, 123).

    Allein die verwandtschaftliche Beziehungen des Minderbeteiligten X zu anderen Gesellschaftern reichen nicht aus (vgl. BGHZ 77, 94/106,1 Bayer aaO Rn. 39; Hüffer § 17 Rn. 6 und 9).

  • OLG Stuttgart, 30.03.1995 - 8 W 355/93

    Rechtsstellung als herrschendes Unternehmen bei ausländischer Konzernmutter;

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Die Beherrschung kann auf der Mehrheit der Stimmrechte oder der Anteile beruhen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 1995, 1004/1005 und § 17 Abs. 2 AktG).

    Da schon die Voraussetzungen für eine Beherrschung der Antragsgegnerin durch X nicht gegeben sind, kommt es auf die vom OLG Stuttgart (ZIP 1995, 1004) verneinte Frage (vgl. hierzu auch Raiser § 5 Rn. 41) nicht an, ob § 5 Abs. 3 MitbestG erfordert, dass die Gesellschaft, bei der der mitbestimmte Aufsichtsrat gebildet werden soll, in den "Leitungsstrang" mit einbezogen wird.

  • BGH, 16.12.1991 - II ZR 294/90

    Eigenkapitalersatz bei Finanzierungsleistung durch ein mit einem Gesllschafter

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz, wonach Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen verfolgen (BGHZ 77, 94/106; BGH AG 1992, 123).
  • OLG München, 07.04.1995 - 23 U 6733/94

    Abhängigkeit einer konzernverbundenen GmbH von einem beteiligten Unternehmen

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Identität der Leitungspersonen (vgl. OLG München AG 1995, 383) ist seit dem Ausscheiden von X aus dem Vorstand der Antragsgegnerin nicht mehr gegeben.
  • OLG Stuttgart, 03.05.1989 - 8 W 38/89

    Mitbestimmungspflicht einer arbeitnehmerlosen Konzernspitze, die sich auf die

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Dies kann etwa die trotz der Minderbeteiligung gegebene Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung sein (vgl. OLG Stuttgart BB 1989, 1005) oder die vertragliche, in erster Linie auf Treuhand- und Stimmbindungsvereinbarungen beruhende Unterstützung des Minderbeteiligten durch andere Gesellschafter (vgl. Bayer aaO Rn. 37).
  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Für den Konzernbegriff ist es nämlich ohne Bedeutung, ob die Gesellschaft von einer anderen Gesellschaft oder einer natürlichen Person beherrscht wird (vgl. BGHZ 122, 123/129).
  • BGH, 18.06.1970 - IV ZB 6/70

    Elterliche Gewalt des Vaters (VAR - Ägypten)

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 128; 54, 132/135; BGH NJW 1994, 579; BayObLG DB 2001, 644; KG OLGZ 1983, 428/431) und Literatur (Jansen 27 Rn. 39; Keidel/Kahl § 27 Rn. 45; Bassenge u.a. § 27 FGG Rn. 24 ff.) haben jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 158/91

    Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Parteivereinbarung über den

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 128; 54, 132/135; BGH NJW 1994, 579; BayObLG DB 2001, 644; KG OLGZ 1983, 428/431) und Literatur (Jansen 27 Rn. 39; Keidel/Kahl § 27 Rn. 45; Bassenge u.a. § 27 FGG Rn. 24 ff.) haben jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
  • BGH, 17.12.1969 - IV ZR 750/68

    Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 06.03.2002 - 3Z BR 343/00
    Rechtsprechung (vgl. BGHZ 53, 128; 54, 132/135; BGH NJW 1994, 579; BayObLG DB 2001, 644; KG OLGZ 1983, 428/431) und Literatur (Jansen 27 Rn. 39; Keidel/Kahl § 27 Rn. 45; Bassenge u.a. § 27 FGG Rn. 24 ff.) haben jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
  • BayObLG, 07.02.2001 - 3Z BR 258/00

    Satzungsänderungen während des Amtsauflösungsverfahrens

  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 8/92

    Bindung einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung in Verfahren der

  • KG, 18.08.1983 - 1 W XX B 4044/82
  • BayObLG, 22.01.1974 - BReg. 2 Z 52/73

    Streit um die Eintragung einer Flurstücksverschmelzung im Bestandsverzeichnis des

  • OLG Stuttgart, 29.03.2023 - 20 Kap 2/17

    Kapitalmarkthaftung einer Holdinggesellschaft wegen unterlassener

    Nach dem in der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 27 mwN; Beschluss vom 24.3.1998 - 3Z BR 236/96 - juris Rn. 34 zum Mitbestimmungsgesetz) und in der herrschenden Literatur vertretenen sog. weiten Konzernbegriff genügt für die Annahme einer einheitlichen Leitung bereits die bestimmende Einflussnahme in einem einzelnen zentralen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit, z.B. im Bereich Einkauf, Finanzen, Organisation, Personalwesen oder Verkauf (Koch, AktG, 17. Aufl., § 18 Rn. 10 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 32).

    Demgemäß ist Gegenstand der Widerlegung der Vermutung der Umstand, dass das herrschende Unternehmen tatsächlich keine einheitliche Leitung ausübt (BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 32 mwN; Bayer in MünchKomm-AktG, 5. Aufl., § 18 Rn. 48).

    Vereinzelte Einflussnahmen der herrschenden Gesellschaft sollen der Widerlegung nicht entgegenstehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2013 - 26 W 13/08 - juris Rn. 22 mwN; BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - 3Z BR 343/00 - juris Rn. 33; Schilha/Lang, EWiR 2019, 203, 204).

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10

    Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft -

    Vereinzelte Einflussnahmen des herrschenden Unternehmens schließen es aber nicht aus, dass die Konzernvermutung widerlegt ist (vgl. zu § 5 Abs. 1 MitbestG BayObLG 6. März 2002 - 3Z BR 343/00 - zu III 3 b der Gründe, AP MitbestG § 5 Nr. 1) .
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2006 - 26 W 14/06

    Geltung des Mitbestimmungsgesetzes für inländisches Konzernzwischenunternehmen

    Die Vermittlung der Leitungsmacht kann daher allein auf gesellschaftsrechtlichen Strukturen, namentlich den Kapitalanteilen der Zwischengesellschaft an den Untergesellschaften, beruhen, zumal der wesentliche Grund für die Leitungsbefugnisse einer Konzernspitze ebenfalls in der kapitalmäßigen Abhängigkeit der nachgeordneten Gesellschaften zu suchen ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; ebenso: Lutter ZGR 1977, 213; Großfeld/Johannemann, JZ 1995, 795; Kronke IPrax 1995, 397 f; Mankowski ZIP 1995, 1006 ff; Marsch-Barner WuB 1995, 899 ff; offen lassend: BayObLG ZIP 2002, 1034, 1038; a.A.: OLG Celle, Beschluss vom 22.3.1993 - 9 W 130/92, BB 1993, 957; Hanau/Ulmer, MitbestG, 2. Aufl., § 5 Rn. 68; Wichert in: Aktienrecht, § 5 Rn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Danach kann jedenfalls angesichts der zu widerlegenden Konzernvermutung nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin von ihren Einflussmöglichkeiten keinen Gebrauch macht oder es an einer planmäßigen Leitung oder an einer Abstimmung der Unternehmenspolitik fehlt (vgl. BayObLG, Beschluss v. 06.03.2002 - 3Z BR 343/00 Rn. 27, juris; zur Bildung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 BetrVG BAG, Beschlüsse v. 11.02.2015 - 7 ABR 98/12 Rn. 25, juris; v. 27.10.2010 - 7 ABR 85/09 Rn. 27, BAGE 136, 114).
  • OLG Zweibrücken, 18.10.2005 - 3 W 136/05

    Drittelparitätische Unternehmensmitbestimmung: Arbeitnehmerlos gewordene

    Soweit Rechtsprechung und Literatur von der Bindung an den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt Ausnahmen zulassen, wenn sich die neue, vom Landgericht noch nicht festgestellte Tatsache eindeutig aus den Akten ergibt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist (BayObLG NJW-RR 2002, 974, 976; MünchKommAktG/Semler, 2. Aufl., § 99 Rdnr. 44, jeweils m. w. N.), sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 26 W 13/08

    Kommunale Holding-Gesellschaften müssen nicht immer paritätisch besetzten

    Die Widerlegung der Konzernvermutung setzt voraus, dass Tatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass herrschendes und abhängiges Unternehmen nicht einheitlich geleitet werden, die feststehenden Tatsachen müssen die Annahme einer einheitlichen Leitung ausschließen (vgl. Gach in: MünchKomm zum AktG, 3. Aufl. 2008, § 5, Rdn. 18; BayObLG, Beschl. v. 06.03.2002 - 3Z BR 343/00 j.m.w.N.).
  • ArbG Düsseldorf, 03.03.2009 - 11 BV 184/08

    Aufsichtsratswahl, Konzernvermutung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG

    Eigenständige Bedeutung kommt einer Widerlegung im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG nur dann zu, wenn trotz vorliegender Abhängigkeit dargelegt und nachgewiesen wird, dass tatsächlich keine einheitliche Leitung ausgeübt wird (BayObLG AG 2002, 511, 512).
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